Gesetz 11/2007 vom 22. Juni über den elektronischen Zugang der Bürger zu öffentlichen Dienstleistungen
Gesetzestext noch unvollständig. Zur Zeit nur Artikel aufgeführt, auf die in anderen Gesetzestexten hingewiesen wird.
Inhaltsverzeichnis:
- Titel II: Rechtliche Regelung der elektronischen Verwaltung
- Kapitel I: Die elektronische Verwaltung
- Kapitel III: Elektronische Register, Mitteilungen und Bekanntmachungen
- Abschnitt 1: Über die Verzeichnisse
- Artikel 24:
- Abschnitt 2: Elektronische Mitteilungen und Benachrichtigungen
Titel II: Rechtliche Regelung der elektronischen Verwaltung
Kapitel I: Die elektronische Verwaltung
Artikel 12: Elektronische Veröffentlichung der Bekanntmachungstafel oder von Erlassen
Original Text
Die Veröffentlichung von Rechtsakten und Mitteilungen, die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durch Aushang oder Erlass veröffentlicht werden müssen, kann durch die Veröffentlichung auf der elektronischen Website der entsprechenden Einrichtung ersetzt oder ergänzt werden.
Kapitel III: Elektronische Register, Mitteilungen und Bekanntmachungen
Abschnitt I: Über die Verzeichnisse
Artikel 24:
Original Text
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Abschnitt II: Elektronische Mitteilungen und Benachrichtigungen
Artikel 27:
Original Text
1. Die Bürger können jederzeit wählen, wie sie mit den öffentlichen Verwaltungen kommunizieren wollen, unabhängig davon, ob sie dies auf elektronischem Wege tun oder nicht, außer in den Fällen, in denen eine Vorschrift mit Gesetzesrang die Verwendung eines nicht-elektronischen Mediums vorschreibt oder nahelegt. Die Wahl des einen oder anderen Kommunikationsmittels bindet den Bürger nicht, der sich jederzeit für ein anderes als das ursprünglich gewählte Mittel entscheiden kann.
2. Die öffentlichen Verwaltungen verwenden bei der Kommunikation mit den Bürgern elektronische Mittel, sofern die Bürger dies ausdrücklich beantragt haben oder damit einverstanden sind. Der Antrag und die Zustimmung können in jedem Fall auf elektronischem Wege erteilt und eingeholt werden.
3. Die Kommunikation auf elektronischem Wege ist gültig, sofern die Übermittlung und der Empfang, das Datum und der vollständige Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet werden und Absender und Empfänger der Kommunikation zuverlässig identifiziert werden können.
4. Die Verwaltungen veröffentlichen im entsprechenden Amtsblatt und auf ihrer eigenen elektronischen Website die elektronischen Mittel, die die Bürger in Ausübung ihres Rechts, mit ihnen zu kommunizieren, in jedem einzelnen Fall nutzen können.
5. Die Anforderungen an die Sicherheit und Integrität der Kommunikation werden in jedem Einzelfall in einer der Art der betroffenen Daten angemessenen Weise nach Kriterien der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten festgelegt.
6. Die öffentlichen Verwaltungen können durch Verordnung die Verpflichtung festlegen, mit ihnen ausschließlich auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wenn es sich bei den betroffenen Personen um juristische Personen oder Gruppen natürlicher Personen handelt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit, ihres beruflichen Engagements oder aus anderen anerkannten Gründen einen garantierten Zugang zu den erforderlichen technischen Mitteln und deren Verfügbarkeit haben.
7. Die öffentlichen Verwaltungen verwenden für ihre Kommunikation mit anderen öffentlichen Verwaltungen vorzugsweise elektronische Mittel. Die Bedingungen für diese Kommunikation werden von den beteiligten öffentlichen Verwaltungen festgelegt.
Artikel 28:
Original Text
1. Damit die Benachrichtigung auf elektronischem Wege erfolgen kann, ist es erforderlich, dass die betroffene Partei diesen Weg als bevorzugt angibt oder seiner Verwendung zustimmt, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 27 Absatz 6. Sowohl die Angabe, ob elektronische Mittel bevorzugt werden, als auch die oben genannte Einwilligung können in jedem Fall auf elektronischem Wege erteilt und eingeholt werden.
2. Das Notifizierungssystem ermöglicht die Akkreditierung des Datums und der Uhrzeit, zu denen der Betroffene von der notifizierten Handlung Kenntnis erhält, sowie den Zugang zu deren Inhalt; zu diesem Zeitpunkt gilt die Notifizierung für alle rechtlichen Zwecke als erfolgt.
3. Wenn zehn Kalendertage verstrichen sind, ohne dass der Inhalt der Mitteilung zugänglich gemacht wurde, obwohl der Nachweis erbracht wurde, dass die Mitteilung zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass die Mitteilung mit den in Artikel 59 Absatz 4 des Gesetzes 30/1992 über die Rechtsordnung und das gemeinsame Verwaltungsverfahren und den entsprechenden Vorschriften vorgesehenen Wirkungen zurückgewiesen wurde, es sei denn, es wird von Amts wegen oder auf Antrag des Empfängers die technische oder materielle Unmöglichkeit des Zugangs festgestellt.
4. Während der Bearbeitung des Verfahrens kann der Betroffene bei der entsprechenden Stelle beantragen, dass die aufeinanderfolgenden Zustellungen auf elektronischem Wege unter Verwendung der anderen in Artikel 59 Absatz 4 des Gesetzes 30/1992 über die Rechtsordnung und das gemeinsame Verwaltungsverfahren zugelassenen Mittel erfolgen, außer in den in Artikel 27 Absatz 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fällen.
5. Der elektronische Zugang der betroffenen Parteien zum Inhalt des entsprechenden Verwaltungsverfahrens hat die Wirkung einer Zustellung durch Erscheinen, sofern ein Nachweis über diesen Zugang vorliegt.